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Meldestelle Hinweisgeberschutz

Zum Schutz der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2019/1937 erlassen, sogenannte Hinweisgeber-Richtlinie-HinSCh-RL. Nähere Informationen zum Gesetzt und den Geltungsbereich können Sie unter dem folgenden Link erreichen: Gesetze im Internet

Personen, die die Robert Schumann Hochschule auf Verstöße hinweisen, werden gemäß den Richtlinien des Gesetzes geschützt.

Schutzzweck der Richtlinie:

  • Stärkung des Schutzes hinweisgebender Personen vor Benachteiligungen (Beweislastumkehr) z.B. Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabengebiete, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierungen, etc. (Repressalienverbot),
  • Verbesserung der Rechtsdurchsetzung durch effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle

Wer kann Meldungen abgeben?

Das HinSchG schützt grundsätzlich alle Beschäftigte. Darunter fallen vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende, ebenso bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter und alle  auf öffentlich-rechtlicher-Basis Beschäftigten.

Bitte um Beachtung:

  • Die gemeldeten Verstöße müssen im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen. Somit sind Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 Abs. 1 HinSchG) nicht geschützt. Die interne Meldestelle kann sie nicht bearbeiten.
  • Meldungen, die Informationen enthalten, die Sicherheitsinteressen berühren oder Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten verletzen, fallen nach Maßgabe des § 5 HinSchG nicht unter den Schutz des Gesetzes (z.B. Geheimhaltungsgrad nach § 6 Abs. 3 Nr. 1-3 SÜG NRW von VS-Vertraulich oder höher).

Was kann gemeldet werden?

§ 2 HinSchG legt den sehr weiten sachlichen Anwendungsbereich fest, zum Beispiel

  • Verstöße gegen Strafvorschriften,
  • Ordnungswidrigkeiten, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit, dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden,
  • Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte,
  • außerdem auch Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit an der Robert Schumann Hochschule oder im Zusammenhang mit der Hochschule Kenntnis davon erlangen, dass gegen geltende Gesetze und Richtlinien verstoßen wird, können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz oder an die die Interne Meldestelle der Hochschule in schriftlicher Form wenden. Auch anonyme Meldungen sind möglich.

Briefe an die interne Meldestelle sind wie folgt zu adressieren:
Robert Schumann Hochschule, Interne Meldestelle-Hinweisgeberschutz, Fischerstraße 110, 40476 Düsseldorf
Ansprechperson: Ralf Dollinger, Tel. +49 211 4918097

Was passiert nach einer Meldung?

In § 17 HinSchG ist das Verfahren bei internen Meldungen genau geregelt:

  1. Erstellung einer Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt,
  2. Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2HinSchG fällt,
  3. Kontakt mit der hinweisgebenden Person halten,
  4. Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung,
  5. Hinweisgeber gegebenenfalls um weitere Informationen ersuchen,
  6. Angemessene Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG ergreifen,
  7. Rückmeldung der geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen mit Begründung, spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung innerhalb von maximal drei Monaten.

In den besonderen Fällen, in denen einen Hinweis nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung vorgesehen.

Verarbeitung personenbezogener Daten: Die Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die interne Meldestelle erfolgt gem. Hinweisgeberschutzgesetz - Art. 13, 14 der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO). Weitere Informationen zu den Datenschutzrichtlinien der Robert Schumann Hochschule finden Sie unter dem folgenden Link: Datenschutzrichtlinien

Robert Schumann Hochschule Düsseldorf Fischerstraße 110, 40476 Düsseldorf

Fon: +49.211.49 18 -0 www.rsh-duesseldorf.de